HERZ.RAUM
Antje Geißler

Terminvereinbarung

Behandlungstermine sind nach vorheriger Absprache (telefonisch, per E-mail, per Whatsapp oder persönlich) möglich. Dadurch entstehen keine oder nur geringe Wartezeiten. Möchten oder können Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, informieren Sie mich bitte in jedem Fall mindestens zwei Tage vorher, ansonsten behalte ich mir vor, das Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

3. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetz-lichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistun-gen inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

1. Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

2. Vor Beginn der Behandlung informiert die Heilpraktikerin den Patienten über die wirtschaftlichen und fachlichen Vor- und Nachteile bezügliche ihrer Therapiemethoden. Der Patient entscheidet frei über die anzuwendenden Diagnose- und Therapie-methoden. Sofern sich der Patient nicht festlegen kann oder will, ist die Heilpraktikerin berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen.

3. Die Heilpraktikerin wenden in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannte Methoden an, die teilweise auch nicht wissen-schaftlich erklärbar sind. Daher kann dem Patienten auch kein Erfolg der Behandlung garantiert oder in Aussicht gestellt werden. Lehnt der Patient die Anwendung solcher Methoden ab und will ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert und therapiert werden, hat er das der Heilpraktikerin gegenüber zu erklären.

4. Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist aber in dem Fall berechtigt die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung der Heilpraktikerin

1. Die Heilpraktikerin hat für die Erbringung ihrer Dienste Anspruch auf ein Honorar, dass sich an der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) orientiert und je nach Art, Dauer und Umfang der zu erbringenden Leistung jeweils individuell vereinbart wird.

2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar zu entrichten. Der Patient erhält dafür jeweils eine Quittung. Andere Vereinbarungen sind möglich, bedürfen jedoch der vorherigen Absprache und Zustimmung beider Vertragsparteien.

3. Nach einer Behandlungsphase kann der Patient auf Wunsch eine honorarpflichtige Rechnung gemäß § 7 der AGB erhalten.

4. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie auch immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.

5. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arznei-mittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rech-nungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungs-mittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufs-stellen bezogen werden.

6. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle kön-nen diese Produkte vom Heilpraktiker mit einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 5 Honorarerstattung durch Dritte

1. Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte (Versicherungen oder Beihilfe-stellen) hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin führt keine Direktabrechnung durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer Erstattung nicht stunden.

2. Soweit die Heilpraktikerin den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Abs. 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

3. Die Heilpraktikerin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Patientendaten werden von der Heilpraktikerin vertraulich behandelt. Auskünfte bezüglich Diagnose, Beratungen, Therapie und den persönlichen Begleitumständen bzw. den Verhältnissen des Patienten werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten erteilt. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.

2. Sofern die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen) verpflichtet ist, die Daten von Patienten an Dritte weiterzugeben oder sich eine Auskunftspflicht aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anord-nung ergibt, gilt Absatz § 6 Absatz 1 nicht. Weiterhin gilt Absatz 1 nicht gegenüber sorgeberechtigen Personen, z.B. Eltern von minderjährigen Kindern. Gegenüber Ehegatten, Verwandten oder Familienangehörigen besteht keine Auskunftspflicht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die Heilpraktikerin oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung von zutreffenden Daten und/oder Tatsachen entlasten kann.

3. Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu, er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz 2 bleibt unberührt.

4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorar-pflichtig aus der Handakte. Befinden sich in der Handakte Originale, werden diese der Behandlungsakte in Kopie beigefügt.

5. Die Handakten werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften nach Abschluss der Behandlung 10 Jahre aufbewahrt.

§ 7 Rechnungsstellung

1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.

2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung.

3. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dies entsprechend der Heilprak-tikerin mitzuteilen.

4. Heilpraktikerrechnungen sind nach § 4 (14) UstG umsatzsteuerbefreit, werden maschinell erstellt und sind ohne Unter-schrift gültig.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen sollten gütlich bei-gelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGBs ungültig oder nichtig sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.